Droit international 0.6 Finances 0.63 Douanes
Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.63 Zollwesen

0.631.242.04 Convention du 20 mai 1987 relative à un régime de transit commun (avec appendices et prot. add.)

0.631.242.04 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokoll)

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annexI/lvlu1/titIII/Art. 3

(La présente annexe ne contient pas d’art. 3.)

annexI/lvlu1/titIII/Art. 4

Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.

Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.