(1) Afin de maintenir des standards de sécurité comparables, les autorités nationales de sécurité s’informent, sur demande, des procédures, usages et standards nationaux de sécurité en matière de protection des informations classifiées.
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(4)
(1) Um vergleichbare Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, setzen sich die Nationalen Sicherheitsbehörden auf Ersuchen gegenseitig über die nationalen Sicherheitsstandards, -verfahren und -praktiken für den Schutz von klassifizierten Informationen in Kenntnis.
(2) Auf Ersuchen unterstützen sich die Nationalen Sicherheitsbehörden im Rahmen der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften gegenseitig bei den Verfahren für die Ermächtigung zum Zugang zu klassifizierten Informationen in Bezug auf die Sicherheitsbescheinigung von Personen und Einrichtungen.
(3) Die Vertragsparteien anerkennen entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Personen- und Firmensicherheitsbescheinigungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen. Artikel 4 des vorliegenden Abkommens gelangt dementsprechend zur Anwendung. Auf Ersuchen der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde kann eine schweizerische Sicherheitsbescheinigung für den Zugang zu klassifizierten Informationen, die mit GEHEIM/SECRET/ SEGRETO gekennzeichnet sind, so anerkannt werden, dass auch der Zugang zu tschechischen klassifizierten Informationen gewährt wird, die mit PŘÍSNĚ TAJNÉ gekennzeichnet sind. Eine tschechische Sicherheitsbescheinigung für den Zugang zu klassifizierten Informationen, die mit PŘÍSNĚ TAJNÉ oder TAJNÉ gekennzeichnet sind, wird so anerkannt, dass auch der Zugang zu schweizerischen klassifizierten Informationen gewährt wird, die mit GEHEIM/SECRET/SEGRETO gekennzeichnet sind.
(4) Die Nationalen Sicherheitsbehörden setzen sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen von anerkannten Personen- und Firmensicherheitsbescheinigungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen in Kenntnis. Dies gilt insbesondere bei einer Annullierung oder Beendigung von solchen Ermächtigungen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.