(1)
(2) Les parties peuvent transmettre des informations classifiées par la voie électronique conformément aux procédures de sécurité approuvées par les autorités nationales de sécurité.
(1) Klassifizierte Informationen werden im Rahmen von diplomatischen oder militärischen Kanälen oder gemäss anderen Vereinbarungen zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden übermittelt.
(2) Die Vertragsparteien können klassifizierte Informationen gemäss den Sicherheitsverfahren, die von den Nationalen Sicherheitsbehörden genehmigt wurden, mit Hilfe von elektronischen Mitteln übermitteln.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.