(1) Jedes Abkommen hat zum Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen soll alle Gesichtspunkte der Erhaltung und des Managements der betreffenden wandernden Art behandeln, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.
(2) Jedes Abkommen soll das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und allen Arealstaaten dieser Art zum Beitritt offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.
(3) Ein Abkommen soll nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art behandeln.
(4) Jedes Abkommen soll
- a)
- die wandernde Art benennen, die es betrifft,
- b)
- das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;
- c)
- vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des Abkommens zuständige einzelstaatliche Behörde benennt;
- d)
- falls erforderlich, geeignete Mechanismen schaffen, die bei der Verwirklichung der Ziele des Abkommens Unterstützung leisten, seine Wirksamkeit überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien erarbeiten;
- e)
- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorsehen und
- f)
- für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere mehrseitige Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und vorsehen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem Abkommen beitreten können.
(5) Jedes Abkommen soll, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen:
- a)
- eine regelmässig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;
- b)
- koordinierte Erhaltungs‑ und Managementpläne;
- c)
- Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;
- d)
- den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;
- e)
- die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Habitate, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Habitate vor Störungen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder der Überwachung und Begrenzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten;
- f)
- die Beibehaltung eines Netzes geeigneter Habitate, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;
- g)
- soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Habitate für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Habitaten;
- h)
- die möglichst weitgehende Ausschaltung von Tätigkeiten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Tätigkeiten und Hindernisse;
- i)
- die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Habitaten,
- j)
- auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Massnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;
- k)
- Verfahren zur Koordinierung der Massnahmen zur Bekämpfung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;
- l)
- Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;
- m)
- Dringlichkeitsverfahren, durch welche die Erhaltungsmassnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und
- n)
- Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Abkommens.