1. Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens wird im gemeinsamen Zentrum ein Einsatzjournal geführt, in dem sämtliche Ersuchen der beiden Vertragsparteien verzeichnet werden. Der direkte Zugang zu diesem Kontrollsystem ist ausschliesslich den Beamten des gemeinsamen Zentrums vorbehalten.
2. Die Modalitäten der Verwaltung, Bearbeitung, Speicherung und Löschung der im gemeinsamen Zentrum gesammelten Daten werden gemeinsam und nach Massgabe der entsprechenden nationalen Gesetzesbestimmungen sowie unter Anwendung des Verfahrens festgelegt, das im Protokoll vom 17. September 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit festgehalten ist.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.