2. Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Abkommens sind Beamte der von den Parteien benannten Sicherheitsbehörden, die entsprechend ausgebildet sind und die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen zu gewährleisten
3. Die Zusammenarbeit kann insbesondere den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern auf Flügen zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Parteien umfassen
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