1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
- a)
- die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, vom ersuchten Staat als eine politische, fiskalische oder rein militärische strafbare Handlung angesehen wird;
- b)
- die strafbare Handlung, für die der Verfolgte beschuldigt oder verurteilt ist, oder wenn jede andere strafbare Handlung, für die er gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages verhaftet oder abgeurteilt werden kann, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, es sei denn, dieser Staat verpflichtet sich, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken,
- c)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte,
- d)
- gegen den Verfolgten wegen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, im ersuchten Staat oder in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist:
- –
- wenn das erwähnte Urteil auf Freispruch lautete;
- –
- wenn die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Massnahme, zu der der Verfolgte verurteilt worden war, ganz vollzogen wurde, oder insgesamt oder hinsichtlich des noch nicht vollzogenen Teils Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war; oder
- –
- das Gericht den Verfolgten schuldig erklärt aber keine Sanktion verhängt hat;
- e)
- nach dem Recht einer Vertragspartei die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
2. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn:
- a)
- die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt. Verweigert der ersuchte Staat die Auslieferung eigener Staatsangehöriger, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates und sofern das Recht des ersuchten Staates dies zulässt, die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit ein gerichtliches Strafverfahren wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wurde, durchgeführt werden kann; oder
- b)
- die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dieser die strafbare Handlung verfolgt.
3. Der ersuchte Staat kann dem ersuchenden Staat unter Angabe der Gründe empfehlen, ein Auslieferungsersuchen zurückzuziehen, wenn seiner Auffassung nach die Auslieferung wegen Alter, Gesundheitszustand oder anderer persönlicher Umstände des Verfolgten nicht verlangt werden sollte.