1. Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:
- a)
- sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit einer solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlung angesehen wird;
- b)
- sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
- c)
- der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen;
- d)
- das Ersuchen Handlungen betrifft, auf Grund deren eine Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
- e)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Ersuchen dazu führt, dass eine Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen benachteiligt wird; oder
- f)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren gegen die strafrechtlich verfolgte Person nicht in Übereinstimmung steht mit den im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19662 über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Garantien.
2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des Ersuchens sich nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.
3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:
- a)
- teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die dazu führen, dass die Ablehnung oder der Aufschub der Rechtshilfe in Betracht gezogen wird; und
- b)
- prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich scheinenden Bedingungen gewährt werden kann. Trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.