et
la République italienne
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Italien,
im Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 19593 im Verhältnis zwischen beiden
Staaten zu vereinfachen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.