(Zu Art. 7 des Übereinkommens)
1. Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen können den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden.
2. Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, müssen diesen spätestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so muss das Schriftstück – oder zumindest die wichtigen Textstellen – in die Sprache oder eine der Sprachen des Staates übersetzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält. Hat die Behörde, die das Schriftstück zustellt, Kenntnis davon, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so muss das Schriftstück – oder zumindest die wichtigen Textstellen – in diese Sprache übersetzt werden.
4. Zu diesem Zweck gibt die zuständige Behörde des ersuchten Staates auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates jeden nützlichen Hinweis auf die Identität und die Adresse der Person, der die Urkunde oder die Entscheidung zugestellt werden soll.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.