1. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:
- a)
- sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
- b)
- sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
- c)
- sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch einem Ersuchen entsprechen, wenn sich die Untersuchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht. Bezieht sich das Ersuchen nur teilweise auf eine fiskalische strafbare Handlung, so kann der ersuchte Staat die Verwendung von Informationen und vorgelegten Beweismitteln für diesen Teil einschränken;
- d)
- der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
- e)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen eingereicht wurde, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass eine Gutheissung des Rechtshilfeersuchens diese Person aus einem der genannten Gründe benachteiligen würde;
- f)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19663 über bürgerliche und politische Rechte, festgehalten sind.
2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.
3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:
- a)
- teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlassen, die Rechtshilfe abzulehnen oder aufzuschieben, und
- b)
- teilt er dem ersuchenden Staat die Bedingungen mit, unter denen die Rechtshilfe gewährt werden kann. Sofern diese Bedingungen angenommen werden, müssen sie eingehalten werden.
4. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.