1. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten (60.) Tag nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation in Kraft, durch welche die Parteien sich in Schriftform und auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Formerfordernisse unterrichten.
2. Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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