1. Der Vollstreckungsstaat gewährleistet das Geleit für die Überstellung.
2. Die Kosten für die Überstellung, einschliesslich derjenigen für das Geleit, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, sofern sich die beiden Staaten nicht anderweitig einigen.
3. Die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen, werden von diesem Staat getragen.
4. Der Vollstreckungsstaat kann indessen die Kosten der Überstellung bei der verurteilten Person ganz oder teilweise einfordern.
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