(1) Die Vertragsstaaten legen umfassende politische Konzepte, Programme und andere Massnahmen fest:
- a)
- um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen; und
- b)
- um die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden.
(2) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, Massnahmen wie Forschung, Informations- und breit angelegte Medienkampagnen sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen, um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen.
(3) Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten politischen Konzepte, Programme und anderen Massnahmen umfassen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft.
(4) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken Massnahmen, so auch durch zwei‑ oder mehrseitige Zusammenarbeit, um die Ursachen dafür zu verringern, dass Menschen, insbesondere Frauen und Kinder, leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit.
(5) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Massnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Massnahmen, so auch durch zwei‑ und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt.