(1) Dieses Protokoll berührt nicht die anderen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 19517 und dem Protokoll von 19678 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.
(2) Die in diesem Protokoll genannten Massnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Massnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.