(1) Jeder Vertragsstaat sorgt durch entsprechende Massnahmen für die Bereitstellung oder Verstärkung von Aufklärungsprogrammen, um der Öffentlichkeit bewusster zu machen, dass die in Artikel 6 genannten Handlungen eine kriminelle Tätigkeit darstellen, die häufig von organisierten kriminellen Gruppen zu Gewinnzwecken betrieben wird und die mit schwerwiegenden Risiken für die betroffenen Migranten verbunden ist.
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 31 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zusammen, um zu verhindern, dass potentielle Migranten Opfer organisierter krimineller Gruppen werden.
(3) Jeder Vertragsstaat fördert beziehungsweise verstärkt die Entwicklungsprogramme und die Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und trägt dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung und widmet den wirtschaftlich und sozial schwachen Gebieten besondere Aufmerksamkeit, um die tieferen sozioökonomischen Ursachen der Schleusung von Migranten, wie Armut und Unterentwicklung, zu bekämpfen.
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