(1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung der Schleusung von Migranten erforderlich sind.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umschriebenen Straftat benutzt werden.
(3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.
(5) Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären.
(6) Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
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