1) Le présent Protocole peut être signé par:
2) Tout Etat peut devenir partie au présent Protocole par:
3) Les instruments de ratification ou d’adhésion concernant le présent Protocole, sont déposés auprès du Directeur général.
1) Dieses Protokoll kann unterzeichnet werden von:
2) Jeder Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch:
vorausgesetzt, dass dieser Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll durch die Fassung von 1934 gebunden ist oder, ohne durch diese Fassung gebunden zu sein, eine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu der Fassung von 1934 oder von 1960 hinterlegt hat.
3) Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.