Droit international 0.1 Droit international public général 0.19 Relations diplomatiques et consulaires. Missions spéciales. Organisations internationales. Règlements des conflits. Reconduction d'accords
Internationales Recht 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen 0.19 Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen. Internationale Organisationen. Regelung von Streitigkeiten. Weitergeltung von Verträgen

0.192.110.978.47 Protocole du 1er décembre 1981 sur les privilèges et immunités de l'Organisation internationale de télécommunications mobiles par satellites

0.192.110.978.47 Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation

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Art. 13 Assistance aux personnes

Les Parties au Protocole prennent toutes les mesures appropriées pour faciliter l’entrée, le séjour et le départ des représentants, des membres du personnel et des experts.

Art. 12 Aufhebung

1)  Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt.

2)  Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:

a)
die Vertragsparteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
b)
die Versammlung, die nötigenfalls zu einer ausserordentlichen Tagung einberufen wird, hinsichtlich der Organisation oder des Direktors der Organisation;
c)
der Direktor der Organisation hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.