(1) La
(2) La Confédération suisse
(1) Die Libanesische Republik übernimmt auf offiziellen Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft formlos jede Person, welche die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt.
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besass.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.