sind im Anhang dieses Abkommens geregelt, welcher ein integrierender Bestandteil desselbigen ist.
(2) Am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Parteien eine Liste der für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit Adressenangabe sowie eine Liste der Grenzübergänge, an denen die Rückübernahme erfolgt, aus.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.