6 Abrogés par le ch. 1 du Prot. add. du 28 août 1991 (RS 0.946.293.141).
Die Bürger jeder der hohen Vertragsparteien sind auf dem Gebiete der andern Partei (ausgenommen sind die dänischen Kolonien Westindiens)8 vom Militärdienste aller Art, in der Armee, in der Marine, der Nationalgarde und Miliz, und ebenso von allen als Militärdienstersatz festgesetzten Geld- oder Naturalleistungen befreit. Jedoch sind sie in bezug auf die Einquartierung der Truppen und die andern Naturalleistungen für die Armee den Landesbewohnern gleichgestellt.
8 Diese Kolonien wurden im Jahre 1917 an die Vereinigten Staaten von Amerika abgetreten.
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