The bank’s claims and liabilities are deemed to be book claims and liabilities where the bank’s books are kept properly and the bankruptcy liquidator is genuinely able to discern that the claim or liability exists and the extent to which they exist.
Eine Forderung oder eine Verpflichtung der Bank gilt dann als aus den Büchern der Bank ersichtlich, wenn die Bücher der Bank ordnungsgemäss geführt sind und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin ihnen tatsächlich entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung oder die Verpflichtung besteht.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.