1 If the bankruptcy liquidator deems it necessary to convene an assembly of creditors, he or she shall submit a request to this effect to FINMA. The latter shall stipulate the powers of the assembly of creditors as well as the quorum and voting majority requirements.
2 All creditors are entitled to attend or be represented at the assembly. In cases of doubt, the bankruptcy liquidator decides on admission.
3 The bankruptcy liquidator chairs the hearing and reports on the bank’s assets and the progress of the proceedings.
4 The creditors may pass resolutions by circular vote. Creditors who do not expressly reject the bankruptcy liquidator’s proposal within the specified deadline are regarded as being in agreement with it.
1 Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren fest.
2 Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.
3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage der Bank und den Stand des Verfahrens.
4 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.