1 The competent authority shall prohibit in full or in part any activity that is contrary to the aims set out in Article 1. In the case of the following activities, in particular, conformity with those aims is subject to thorough review:
2 The competent authority shall prohibit in full or in part the exercise of an activity by a company that:
10 The International Code of Conduct for Private Security Service Providers may be consulted at the following Internet address: www.icoc psp.org
1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen:
2 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen:
3 Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet.
10 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc‑psp.org
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.