1 Genetically modified organisms may only be handled in such a way that they, their metabolic products or wastes:
2 Genetically modified organisms may be released for experimental purposes if:
3 Genetically modified organisms lawfully intended for use in the environment may only be put into circulation if they do not contain gene technologically inserted resistance genes to antibiotics used in human or veterinary medicine, and if experiments in contained systems and field trials have shown that they:
4 Hazards and harm must be evaluated both individually and as a whole and in terms of their interaction; connections to other hazards and harm from causes other than genetically modified organisms should also be considered.
1 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
2 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn:
3 Gentechnisch veränderte Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten und wenn auf Grund von Versuchen im geschlossenen System und von Freisetzungsversuchen belegt ist, dass sie:
4 Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von gentechnisch veränderten Organismen herrühren.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.