1 The FOPH shall order an investigation of properties as specified in Article 151 if a risk to people and the environment from ionising radiation cannot be ruled out. It shall inform in advance the canton and the commune concerned.
2 The owners and users are required to grant the FOPH access to the properties concerned for the investigation.
3 The FOPH shall specify the investigation procedure.
4 It shall carry out the investigations. It may request third parties to carry out the investigations.
1 Das BAG veranlasst eine Untersuchung der Liegenschaften nach Artikel 151, wenn eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden kann. Es informiert vorgängig den betroffenen Kanton sowie die betroffene Gemeinde.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Benutzerin oder der Benutzer sind verpflichtet, dem BAG zur Untersuchung Zugang zu den betroffenen Liegenschaften zu gewähren.
3 Das BAG legt das Untersuchungsverfahren fest.
4 Es führt die Untersuchungen durch. Es kann Dritte mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragen.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.