1 When substances and preparations are stored, the information and instructions given on the package and labelling and, if applicable, in the safety data sheet must be taken into account.
2 Dangerous substances and preparations and their containers must be protected against hazardous, especially mechanical, impacts.
3 Dangerous substances and preparations must be clearly identifiable and kept separate from other goods. No foodstuffs, animal feedingstuffs or therapeutic products may be kept in the immediate vicinity.
4 Paragraphs 1–3 also apply to objects from which substances or preparations are released in quantities that may endanger human health or the environment.
5 Substances and preparations that may react dangerously with each other must be stored separately.
6 Dangerous substances and preparations may only be filled into and stored in containers which meet the following requirements:
111 See footnote to Art. 2 para. 4.
1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen.
2 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen.
3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.
4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können.
5 Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren.
6 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
111 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.