1 If the inspection shows that regulations in this Ordinance are being violated, after hearing the person responsible for placing the apparatus on the market, the user or the owner of the equipment, OFCOM shall order appropriate measures.
2 If it becomes apparent that equipment causes or is susceptible to disturbance, OFCOM may in particular:
3 It may publish information on these measures or make such information available on the internet.
4 OFCOM may inform the public of the technical non-conformity of an apparatus, in particular if it is not possible to identify all the economic operators or if such persons are too numerous. To this end, it shall publish the following information in particular on the internet or in another form:
26 Inserted by No I of the O of 18 Nov. 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6137).
1 Belegt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BAKOM nach Anhörung der für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortlichen Person, der Benutzerin oder des Benutzers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebsmittels die geeigneten Massnahmen.
2 Stellt sich heraus, dass ein Betriebsmittel stört oder gestört wird, so kann das BAKOM namentlich:
3 Es kann diese Massnahmen veröffentlichen oder im Internet zugänglich machen.
4 Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Geräts informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen im Internet oder in anderer Form:
5 Es kann sich an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen Marktaufsichtsbehörden beteiligen und dort die in Absatz 4 genannten Informationen erfassen.26
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.