732.1 Nuclear Energy Act of 21 March 2003 (NEA)

732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)

Art. 96 Prescription of contraventions

The prescriptive period for contraventions is five years. This period may not be extended by more than half as the result of interruptions.

Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat

1 Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach den Artikeln 89 und 91 verübt, ist strafbar, auch wenn die Tat am Begehungsort nicht unter Strafe gestellt ist.

2 Hat der Teilnehmer an einer Auslandtat in der Schweiz gehandelt, so gilt für die Teilnahme das schweizerische Strafrecht, sofern die Haupttat in der Schweiz strafbar wäre, unabhängig vom Recht des Staates, wo die Haupttat begangen wurde.

 

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