1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.
2 Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.262
4 Bei fehlender Kompensation nach Artikel 28 Absatz 2 des CO2-Gesetzes sind dem Bund Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.263
262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311).
263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311).
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