If an installation operator is at risk of not meeting its target, then the FOEN may require security for the expected penalty until the risk no longer exists.
1 Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.244
1bis Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden.245
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.246
3 Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis gelten als Einnahme aus der CO2-Abgabe.247
243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).
247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
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