641.711 Ordinance of 30 November 2012 for the Reduction of CO2 Emissions (CO2 Ordinance)

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Art. 146w

Emissions caused by a reserve call for electricity production under the Winter Reserve Ordinance of 25 January 2023397 shall not be taken into account before 2024 when assessing whether or not the reduction obligation has been met.

Art. 146v Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers

1 CO2-Emissionen, die ein vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des UVEK empfohlener oder vom Bundesrat verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.

2 Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen gemäss Absatz 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:

a.
Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
b.
Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
c.
Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
d.
Dauer des Energieträgerwechsels.

3 Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.

395 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 513).

 

This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.