641.711 Ordinance of 30 November 2012 for the Reduction of CO2 Emissions (CO2 Ordinance)

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Art. 146h Provisional refund of the CO2 levy

1 The FOCBS may provisionally refund the CO2 levy to the following installation operators on application:

a.
installation operators that have given notice of their obligation to participate in the ETS in accordance with Article 146g paragraph 1 or that have submitted an application to participate in the ETS in accordance with Article 146g paragraph 4;
b.
installation operators with a reduction obligation that have submitted an application to extend their reduction obligation under Article 31 paragraph 1bis of the CO2 Act.

2 The following operators must repay provisionally refunded amounts, including interest:

a.
operators under paragraph 1 letter a: if they withdraw their application to participate in the ETS or if their application is rejected;
b.
operators under paragraph 1 letter b: if their reduction obligation does not materialise.

Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021

1 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.

2 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.

3 Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.

4 Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

5 Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.

6 Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.

7 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.