291 Federal Act on Private International Law (PILA)

291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 181

The arbitral proceedings become pending from the time when one of the parties submits its request to the member of the arbitral tribunal designated in the arbitration agreement or, in the absence of such designation, from the time when one of the parties initiates the procedure for constituting the arbitral tribunal.

146 Amended by No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 180a

1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte an das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu richten und den übrigen Mitgliedern des Schiedsgerichts mitzuteilen.

2 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs beim staatlichen Gericht die Ablehnung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.

3 Während des Ablehnungsverfahrens kann das Schiedsgericht das Verfahren ohne Ausschluss des abgelehnten Mitglieds bis und mit Entscheid weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

144 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

 

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