272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 344 Declaration of intent

1 If the decision relates to a declaration of intent, the enforceable decision takes the place of the declaration.

2 If the declaration concerns a public register, such as the land register or the commercial register, the court making the decision shall issue the required instructions to the registrar.

Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden

1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:

a.
eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB166;
b.
eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c.
eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d.
eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e.
eine Ersatzvornahme.

1bis Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB167, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.168

2 Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.

3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.

166 SR 311.0

167 SR 210

168 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

 

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