272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 236 Final decision

1 If the court is in a position to make a decision, it shall close the proceedings by deciding not to consider the merits or by making a decision on the merits.

2 The court decides by majority.

3 At the request of the successful party, the court shall order enforcement measures.

Art. 235

1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:

a.
den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b.
die Zusammensetzung des Gerichts;
c.
die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d.
die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e.
die Verfügungen des Gerichts;
f.
die Unterschrift der protokollführenden Person.

2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.

 

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