272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 210 Proposed judgment

1 The conciliation authority may submit a proposed judgment to the parties:

a.
in disputes under the Gender Equality Act of 24 March 199579;
b.
in disputes relating to the tenancy and lease of residential and business property or the lease of agricultural property if they concern the deposit of rent, protection against abusive rent, protection against termination, or the extension of the rental relationship;
c.
in other financial disputes, if the value in dispute does not exceed 5,000 francs.

2 The proposed judgment may contain a short statement of grounds; otherwise, Article 238 applies by analogy.

Art. 209 Klagebewilligung

1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:

a.
bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b.
in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

2 Die Klagebewilligung enthält:

a.
die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b.
das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c.
das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d.
die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e.
das Datum der Klagebewilligung;
f.
die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.

3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.

 

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