1 The statements of the parties may not be recorded or used subsequently in court proceedings.
2 The use of the statements in the case of a proposed judgment or a decision by the conciliation authority is reserved.
1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.