272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 129

The proceedings shall be held in the official language of the canton in which the case is heard. Cantons that recognise two or more official languages shall regulate their use in the proceedings.

Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.

2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.

3 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.

 

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