The Commissioner in consultation with the Swiss Accreditation Service shall recognise foreign certifications provided a guarantee is given that the requirements of the Swiss legislation are fulfilled.
Der oder die Beauftragte anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungen, wenn Gewähr dafür besteht, dass die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt werden.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.