1 A design right may be subject to usufruct or pledge.
2 Usufruct and pledges may only take effect in relation to persons who acquire the design right in good faith if they are entered in the Register. The entry is made at the request of one of the parties concerned.
3 Prior to registration of a usufruct, licensees acting in good faith may discharge their obligations to the former right holder.
1 Das Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts sein.
2 Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerberinnen und Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Personen.
3 Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.