Where the obligor under the registered security has reserved the right to render performance to any bearer of the instrument, he is released from his obligation by rendering performance in good faith to such a bearer even if he did not request evidence of the creditor’s entitlement; however, he is not obliged to render performance to the bearer.
1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht oder einem Recht, das als solches angeboten wird, hat jedem Erwerber bekannt zu geben:
2 Er haftet für den Schaden, der dem Erwerber durch unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
3 Vereinbarungen, welche diese Haftung beschränken oder wegbedingen, sind nichtig.
813 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).
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