220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 973g IV. Collateral

1 Collateral may be posted even without the transfer of the ledger-based security, if:

1.
the collateral is visible in the securities ledger; and
2.
it is ensured that only the collateral recipient can dispose of the ledger-based security in the event of default.

2 In other respects:

1.
the special lien on ledger-based securities is governed by the provisions on special liens that apply to certificated securities (Arts. 895–898 of the CC811).
2.
the pledging of ledger-based securities is governed by the provisions on liens on debts and other rights as applicable for certificated securities (Arts. 899–906 of the CC).

810 Inserted by No I 1 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Feb. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

811 SR 210

Art. 973d I. Errichtung

1 Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien:

1.
in einem Wertrechteregister gemäss Absatz 2 eingetragen ist; und
2.
nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf andere übertragen werden kann.

2 Das Wertrechteregister muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mittels technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.
2.
Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemeinsame Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Beteiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.
3.
Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten.
4.
Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betreffenden Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.

3 Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funktioniert.

807 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

 

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