220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 828 A. Cooperatives under the Code of Obligations

1 A cooperative is a corporate entity consisting of an unlimited number of persons or commercial enterprises which primarily aims to promote or safeguard the economic interests of the cooperative’s members by way of collective self-help or which is founded for charitable purposes.694

2 Cooperatives with a predetermined nominal capital are not permitted.

694 Amended by No I 2 of the FA of 17 March 2017 (Commercial Register Law), in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Art. 825a 2. Auszahlung

1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft:

1.
über verwendbares Eigenkapital verfügt;
2.
die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;
3.
ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf.

2 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.

3 Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschiedene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird.

4 Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revidieren lässt.

 

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