220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 807 IV. Right of veto

1 The articles of association may grant company members a right of veto over certain resolutions of the members’ general meeting. They must the detail the decisions to which the right of veto applies.

2 The retrospective introduction of a right of veto requires the consent of all company members.

3 The right of veto may not be transferred.

Art. 806 1. Bemessung

1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

2 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:

1.
die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
2.
die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
3.
die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
 

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