220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 734d V. Participation rights and options on such rights

The remuneration report must indicate the participation rights in the company and the options on such rights of each current member of the board of directors, the executive board and the board of advisors including the member’s close associates, as well as providing the name and function of the member concerned.

Art. 734a II. Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat

1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:

1.
gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;
2.
gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;
3.
gegenwärtige Mitglieder des Beirats;
4.
frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.

2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

1.
Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
2.
Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
3.
Dienst- und Sachleistungen;
4.
die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
5.
Antrittsprämien;
6.
Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
7.
der Verzicht auf Forderungen;
8.
Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
9.
sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
10.
Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

3 Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

1.
den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
2.
den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
3.
den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
4.
gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.
 

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