1 The following companies must have their annual accounts and if applicable their consolidated accounts reviewed by an external auditor in an ordinary audit:
1bis If the financial reporting is not carried out in francs, in order to ascertain the values in accordance with paragraph 1 number 2, the exchange rate as at the balance sheet date shall be applied for the balance sheet total and the annual average exchange rate for the sales revenue.604
2 An ordinary audit must be carried out if shareholders who represent at least 10 per cent of the share capital so request.
3 If the law does not require an ordinary audit of the annual accounts, the articles of association may provide or the general meeting may decide that the annual accounts be subjected to an ordinary audit.
603 Amended by No I of the FA of 17 June 2011 (Auditing Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 5863; BBl 2008 1589). See also the Transitional provision below relating to this amendment.
604 Inserted by No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
2 Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.
3 Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889599 über Schuldbetreibung und Konkurs.
4 Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:
5 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.
6 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
598 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
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