The articles of association may grant participation certificate holders the right to have a representative on the board of directors.
420 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
1 Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipationsscheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.
2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung.
3 Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei:
4 Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei:
5 Sie werden berechnet:
6 Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen:
413 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
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