220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 515a D. Gambling in casinos, loans from casinos

Games of chance in casinos give rise to claims where they take place in a casino licensed by the competent authority.

270 Inserted by Annex No 5 to the Gambling Act of 18 Dec. 1998, in force since 1 April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).

Art. 515 C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte

1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.

3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

 

This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.